Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) COISS GmbH Stand Jänner 2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen COISS GmbH 1 Stand Januar 2024
1. Geltung 1.1.Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (COISS) und
natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte,
selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs oder
Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. 1.2. Es gilt
jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf
unserer Homepage (www.coiss.at) und wurden diese auch an den Kunden
übermittelt. 1.3.Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer
AGB. 1.4.Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen
unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung. 1.5.Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht
anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich
widersprechen. 1.6.Wir behalten uns das Recht vor, die AGB während aufrechtem
Vertragsverhältnis einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung
nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte
gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist und der Kunde nicht
unangemessen benachteiligt wird. Über eine Änderung wird der Kunde unter
Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen mindestens 4 Wochen vor
Inkrafttreten der Änderung/en an die zuletzt vom Kunden bekannt gegebene
Kontaktadresse (Post oder Email) informiert. Die Änderungen werden wirksam,
wenn der Kunde ihnen nicht binnen fünf Wochen nach Zugang der
Änderungsmitteilung schriftlich oder per Email an office@coiss.at widerspricht.
1.7.Wir ermöglichen dem Kunden nach Abschluss des Lizenzvertrages und nach
erfolgtem Setup den Zugriff auf die Vertragssoftware gegen Bezahlung. Wir
betreiben die Vertragssoftware auf von uns angemieteten Servern in der Cloud,
auf welche der Kunde für die Dauer des Lizenzvertrages über das Mobilfunknetz
zugreifen und so die Vertragssoftware nutzen kann. Für die Dauer des
Lizenzvertrages erhält der Kunde ein nicht exklusives, persönliches,
unübertragbares, nicht unterlizenzierbares, geographisch unbeschränktes und
entgeltliches Nutzungsrecht an der Vertragssoftware. Der Kunde erwirbt keine
Eigentums- und/oder Immaterialgüterrechte an der Vertragssoftware. 2. Angebote,
Vertragsabschluss 2.1.Unsere Angebote sind unverbindlich. 2.2.Durch die
jeweilige Bestellung gibt der Kunde eine Kaufabsicht ab, an welche er zwei
Wochen ab Zugang bei COISS gebunden ist. Ein Vertrag kommt erst durch die
schriftliche Auftragsbestätigung von COISS bzw. Versandbestätigung durch COISS zustande
und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung
und/oder nach diesen AGB und Lieferbestätigung. 2.3. Zusagen, Zusicherungen und
Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im
Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich. 2.4.In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen
auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien
(Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und
Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde
diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen.
Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde
diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht
ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.5.Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. 3. Preise
3.1.Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. 3.2.
Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine
Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes
Entgelt. 3.3.Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs-
und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir
sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung
zurückzunehmen. 3.4.Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat
der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom
Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung
angemessen zu vergüten. 3.5.Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf
Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte
anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2 % hinsichtlich (a) der
Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen
oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie
Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von
Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen
bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss
eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die
tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern
gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir
uns nicht in Verzug befinden. 3.6.Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird
als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine
Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in
dem der Vertrag abgeschlossen wurde. 3.7.Kosten für Fahrt-, Tag- und
Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als
Arbeitszeit. 4. Beigestellte Ware 4.1.Werden Geräte oder sonstige Materialien
vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden 4 % des Werts der
beigestellten Geräte bzw. des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht
Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen
liegt in der Verantwortung des Kunden. 5. Zahlung 5.1. Sofern nichts anderes
vereinbart wurde, wird jede Rechnung von COISS innerhalb 14 Tage nach Eingang
beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. 5.2.Die Berechtigung zu einem
Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 5.3.Vom
Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns
nicht verbindlich. 5.4.Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender
Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung
unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden
einzustellen. 5.5.Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits
erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig
zu stellen. 5.6.Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur
hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen
(Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet. 5.7.Der Kunde
verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung
notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren,
Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen. 5.8.Wir sind gemäß § 456 UGB bei
verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem
Basiszinssatz zu berechnen. 5.9.Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens behalten wir uns vor. 5.10.Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem
Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von
uns anerkannt worden sind. 5.11.Für zur Einbringlichmachung notwendige und
zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem
Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 50,00EUR
soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
5.12.Tritt COISS aufgrund des Zahlungsverzuges des Kunden vom Liefervertrag
zurück oder kündigt einen Liefervertrag und begründet dieser Rücktritt bzw.
diese Kündigung einen Schadensersatzanspruch vom COISS gegen den Käufer, ist COISS
berechtigt eine Pauschale in Höhe von 5 % des Gesamtwertes des jeweils konkret
betroffenen Liefervertrages zu fordern. 6. Bonitätsprüfung 6.1.Der Kunde
erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum
Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV),
Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV)
übermittelt werden dürfen. 7. Mitwirkungspflichten des Kunden 7.1.Unsere
Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle technischen
Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen
Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat, wir
vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und der
Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere
auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt. 7.2. Sofern die
Montage auf Gegenständen durchgeführt wird, die nicht im Besitz des Kunden
stehen (zum Beispiel überlassene Werkzeuge eines Dritten zur Produktion beim
Kunden), so ist der Kunde verpflichtet vor Beginn der Allgemeine
Geschäftsbedingungen COISS GmbH 1 Stand Januar 2024 Montagetätigkeiten eine
entsprechende Genehmigung für Schweiß- und Bohrarbeiten vom Eigentümer
einzuholen. 7.3.Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unsers Montagepersonals
mit den Arbeiten begonnen werden kann. 7.4.Der Kunde ist verpflichtet, dem
Montagepersonal Zugang zu den Installationsorten zu gewähren. Insbesondere
betrifft dies, dass der Kunde Produktionsprozesse kurzzeitig für die Montage
und Inbetriebnahme der Produkte auf seine Kosten und ohne Anspruch auf
Gewinnentgang unterbricht. 7.5.Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen
Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu
veranlassen. Diese können gerne bei uns erfragt werden. 7.6.Die für die
Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie
und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. 7.7.Der Kunde
hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht
zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die
Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. 7.8.Der Kunde
haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen
Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben
sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten
Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis
oder Erfahrung kennen musste. 7.9. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die
technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und
dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit
den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Für
den Fall, dass für den Zugriff auf die Vertragssoftware die IT-Infrastruktur
des Kunden verwendet wird, ist der Kunde zudem verpflichtet den technisch
einwandfreien und betriebsbereiten Zustand dieser technischen Anlagen für die
Vertragslaufzeit aufrecht zu halten. Der Kunde hat sicherzustellen, dass seine
IT-Infrastruktur über einen aktuellen Stand verfügt und empfohlene
Softwareupdates (im speziellen sicherheitsrelevante) von
Dritt-Softwareanbietern regelmäßig installiert werden. Darüber hinaus hat der
Kunde seine IT-Infrastruktur gezielt gegen unerlaubten Zugriff (zB
Hackerangriff) und Schadsoftware / Malware (Viren, Trojaner, Ransomware, etc)
zu schützen und sicherzustellen, dass diese auch gegen zukünftige Bedrohungen
geschützt bleibt. Der Kunde ist hierfür ausdrücklich allein verantwortlich.
7.10.Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen
gesondertes Entgelt zu überprüfen. 7.11.Insbesondere hat der Kunde vor Beginn
der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter
Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige
Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen
statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen. 7.12.Auftragsbezogene
Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden. 7.13.Für
Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde
allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden
zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen
besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung
der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer
Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine
diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der
Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt,
vertraglich überbunden werden. 7.14. Der Kunde ist nicht berechtigt,
Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche
Zustimmung abzutreten. 8. Leistungsausführung 8.1.Wir sind lediglich dann
verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu
berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den
Vertragszweck zu erreichen. 8.2.Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte
geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg
genehmigt. 8.3.Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer
zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die
Liefer- /Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4.Wünscht der Kunde
nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren
Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden
notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung
Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen
Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)
gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können
gesondert in Rechnung gestellt werden. 8.6. Sollte sich im Zuge der
Installation und Inbetriebnahme herausstellen, dass am Installationsort keine
funktechnische Anbindung des Systems möglich ist und die funktechnische
Anbindung mit gerechtfertigtem Aufwand (zum Beispiel durch Änderung des
Installationsort innerhalb des Gebäudes) nicht herstellbar sein, so darf COISS
vom Auftrag zurücktreten. In diesem Fall steht dem Kunden kein wie auch immer
gearteter Schadenersatzanspruch zu. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt
der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als
abgerufen. 8.7.Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG wird einvernehmlich
ausgeschlossen. 8.8.Allfällige Servicegebühren für die Aktualisierung und
Wartung der Software sowie Gebühren für den Betrieb der Infrastruktur und
Daten-Verbindung sind integrale Bestandteile des Produkts. Sofern und soweit
der Kunde diese Gebühren nicht mehr entrichtet, ist COISS berechtigt den
Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzukündigen. Es besteht kein Recht des Kunden
auf allfällige Ersatzansprüche auch wenn der Vertragsgegenstand oder Teile
davon dadurch nicht mehr funktionsfähig sind. 9. Liefer- und Leistungsfristen
9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern
sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf
ebenfalls der Schriftlichkeit. 9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei
höherer Gewalt, Streik, Krieg, Naturkatastrophen, Cyber-Attacken, behördliche
Maßnahmen, Epidemien, Energie- oder Rohstoffmangel, Feuer- und
Explosionsschäden, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter
Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen,
die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen
das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des
Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den
Vertrag unzumutbar machen. 9.3.Werden der Beginn der Leistungsausführung oder
die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder
unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten
gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und
Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. 9.4.Wir sind berechtigt,
für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen
in unserem Betrieb 3 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der
Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur
Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.5.Verzögern sich die Lieferungen von COISS ist der Kunden nur dann zum
Rücktritt berechtigt, wenn COISS die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom
Kunden gesetzte angemessene Nachfrist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.
10. Gefahrtragung 10.1. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über,
sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk
oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur
übergeben. 10.2. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko
entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über
schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde
genehmigt jede verkehrsübliche Versandart. 11. Annahmeverzug 11.1.Gerät der
Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug
mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei
Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht
für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die
Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem
Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und
Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der
Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten
angemessenen Frist nachbeschaffen. 11.2.Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir
ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns
einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß Pkt. 9.4 zusteht. 11.3.Im Falle
eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten
Schadenersatz in Höhe von 5 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des
tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. 11.4.Die Geltendmachung eines
höheren Schadens ist zulässig. 11.5.Wegen unwesentlicher Mängel kann die
Annahme nicht verweigert werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen COISS GmbH 3
Stand März 2023 12. Eigentumsvorbehalt 12.1.Die von uns gelieferte, montierte
oder sonst übergebene Ware (Hardware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
unser Eigentum. 12.2.Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese
rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des
Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall
unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3.Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises
in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und
seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns
alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4.Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. 12.5.Der
Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der
Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. 12.6.Der Kunde
erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
12.7.Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten
trägt der Kunde. 12.8.In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur
dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 12.9.Die
zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der
Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie
mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht
hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. 13. Schutzrechte Dritter
13.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen
(Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen,
etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung
dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. 13.2.
Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt,
die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der
Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist
offenkundig. 13.3. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos. 13.4.
Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten
angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen. 13.5.Ebenso können wir den Ersatz
von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden
beanspruchen. 13.6.Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten
angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen. 14. Umfang der Rechtseinräumung /
Geistiges Eigentum / Geheimhaltung / Datenschutz 14.1. COISS ist bzw. wird
Eigentümer sämtlicher Daten (die keinen direkten Personenbezug aufweisen) die
durch die von COISS gelieferten Komponenten und Systeme gewonnen,
aufgezeichnet, berechnet, übermittelt, vorhergesagt oder durch sonstige Modelle
erzeugt werden. Insbesondere kann COISS diese Daten nach eigenem Ermessen
speichern bzw. verwenden, um Produkte wweiterzuentwickeln ohne dass dem Kunden
dadurch ein Anspruch welcher Art auch immer auf diese Produkte entsteht.
14.2.Sämtliche Rechte- auch solche, die erst anlässlich der
Auftragsdurchführung entstehen – wie insbesondere Immaterialgüter-,
Leistungsschutz-, KnowHow- und Bearbeitungsrechte an den vereinbarten
Leistungen, Ausführungsunterlagen, Plänen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und
sonstigen Unterlagen sowie Software und den hieraus gewonnenen Daten, die von
uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, verbleiben bei COISS.
14.3.Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde
lediglich ein einfaches Nutzungsrecht an der im Vertrag spezifizierten
Software. Deren sonstigen Verwendung, insbesondere deren Weitergabe,
Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich
auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder
Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. 14.4.Aus der Bekanntgabe
und Übermittlung technischer Einzelheiten und Zusammenhänge - gleichgültig, ob
hierfür Schutzrechte bestehen oder nicht – können vom Kunden keinerlei Besitz-,
Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs- oder sonstige Rechte hergeleitet werden.
Insbesondere das Recht zur Einreichung von Patent- und/oder
Gebrauchsmuster-Anmeldungen für die übermittelten Informationen behält sich COISS
vor. 14.5.Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der
Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. 14.6. COISS ergreift
alle notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den
datenschutzrechtlichen Vorgaben zur Geheimhaltung der personenbezogenen Daten
Dritter zu entsprechen. 14.7. COISS verarbeitet personenbezogene Daten
entsprechend seiner Datenschutzerklärung, die hier abgerufen werden kann:
https://www.coiss.com/datenschutz/ 15. Gewährleistung 15.1.Die
Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt 6 Monate ab Übergabe.
15.2.Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B.
förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die
Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe
von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die
Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter
Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen. 15.3.Ist eine
gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten
Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
15.4.Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis
eines Mangels dar. 15.5.Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum
Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. 15.6.Zur Behebung von Mängeln hat
der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns
zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder
von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen 15.7.Mängelrügen und
Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der
Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 10 Werktagen) am Sitz
unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der
möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder
Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist. 15.8.Sind
Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene
Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu
ersetzen. 15.9.Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine
Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich
einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. 15.10. Wir sind berechtigt,
jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu
lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht
werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu
vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen
angemessenes Entgelt zu tragen. 15.11. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung
entstehende Transport- , und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über
unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen
Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und hat er gemäß Punkt 7.
mitzuwirken. 15.12. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest
zwei Versuche einzuräumen. 15.13. Ein Wandlungsbegehren können wir durch
Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen
wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. 15.14. Werden die Leistungsgegenstände
aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen
Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die
bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. 15.15. Keinen Mangel begründet der
Umstands, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn
dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im
Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der
Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt. 15.16. Ebenso
stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa
Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und ähnliche nicht in technisch
einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten
Gegenständen nicht kompatibel sind. 16. Technische Unmöglichkeit 16.1.Sollten
sich nach Vertragsabschluss die technischen Begebenheiten beim Kunden also
solche herausstellen, die es technisch oder mit vertretbarem wirtschaftlichem
Aufwand unmöglich machen, die vertragliche Leistung zu erbringen, so kann COISS
vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt insbesondere für nicht ausreichende
Mobilfunknetzabdeckung, nicht ausreichende Funknetzabdeckung im Gebäude oder
fehlende Anschlussmöglichkeiten bei anzuschließenden Maschinen und
dazugehörigen Steuerungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen COISS GmbH 1 Stand Januar
2024 16.2. Bei technisch, wirtschaftlich oder rechtlich bedingter Notwendigkeit
ist COISS berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, den Inhalt oder Umfang ihrer
Leistungen anzupassen. Sofern und soweit COISS trotz technischer,
wirtschaftlicher und/oder rechtlicher Notwendigkeit keine Anpassung der
Software vornimmt, und der bedungene Gebrauch der Software nicht mehr vorliegt,
ist der Kunde berechtigt, den entsprechenden betroffenen Vertrag schriftlich
mit eingeschriebenem Brief an COISS fristlos zu kündigen. Sollte COISS die
Lieferung der Software aus welchem Grund auch immer einstellen, ist diese
verpflichtet den Kunden zumindest 12 Monate vor Einstellung schriftlich zu
informieren. Die vom Kunden erworbene Hardware bleibt in dessen Eigentum. Der
Kunde ist in Kenntnis, dass die Software als SaaS (Software as a Service)
bereitgestellt wird und die Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen aus
welchem Rechtsgrund auch immer im oder aus dem Zusammenhang der Einstellung der
Lieferung der Software ausgeschlossen sind. 17. Haftung 17.1.Wegen Verletzung
vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund technischer Besonderheiten. 17.2.Haftung
aufgrund entgangenen Gewinns oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. 17.3.Die
Haftung ist beschränkt mit dem Auftragswert des jeweiligen Auftrages; bei
Verträgen mit laufendem Entgelt auf das Entgelt eines Kalenderjahres. In jedem
Fall aber mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. 17.4.Diese Beschränkung gilt auch
hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen
haben. 17.5.Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei
Jahren gerichtlich geltend zu machen. 17.6.Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse
der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf
einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen. 17.7. Unsere Haftung ist
ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,
Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften,
fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden
oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern
dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der
Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen. 17.8.Wenn und soweit
der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine
eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (zB
Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und
andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur
Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung
gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die
Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
17.9.Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die
Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene
Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten
Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen
Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als
Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche
abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu
halten. 18.Salvatorische Klausel 18.1.Sollten einzelne Teile dieser AGB
unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
18.2.Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend
vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen
Bedingung am nächsten kommt. 19. Allgemeines 19.1.Es gilt österreichisches
Recht. 19.2.Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 19.3.Erfüllungsort ist der
Sitz des Unternehmens (Linz). 19.4.Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden
ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
19.5.Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform
oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich
bekannt zu geben.